Satzung FVF

Satzung
Ausgabe 1995

 

 

,,Förder-Verein Fechten e.V.’’

§ 1       Namen und Sitz

1.                  Der Verein führt den Namen ,,Förder-Verein Fechten e.V.’’

2.                  Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rh. eingetragen werden.

3.                  Sitz des Vereins ist Ludwigshafen

§ 2       Zweck

1.                  Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Fechtsports in Ludwigshafen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung fechtsportlicher Übungen und Leistungen insbesondere der Jugend

§ 3       Gemeinnützlichkeit

1.                Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.                Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1995

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

1.                  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.                  Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitritterklärung.

3.                  Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

1.                  die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes durch schriftliche Austritterklärung zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsrist von drei Monaten,durch Vereinsbeschluss.

§ 7       Organe

Die Organe des Vereins sind:

                        - der Vorstand,

                        - der Geschäftsführende Vorstand,

               - die Mitgliederversammlung.

§ 8       Vorstand

Der erste und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand. Jeder in ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung oder mit Zustimmung des ersten Vorstandes als Vertreter des Vereins nach außen Tätig werden.

§ 9       Geschäftsführender Vorstand

                        Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören

                        - der erste Vorstand,

                        - der zweite Vorsitzende,

                        - der Kassenwart,

                        - der Schriftführer bis und bis zu fünf Beisitzende an.

 

§ 10      Amtsdauer des

Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes

1.                  Die Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Für den ersten Vorstand/Geschäftführenden Vorstand verlängert sich die Amtsdauer um die Zeit, die vor dem ersten vollständigen Geschäftsjahr liegt.

2.                  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes/Geschäftsführender Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Geschäftführende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtsperiode.        

§ 11      Mitgliederversammlung

1.                  Die Mitgliederversammlung ist jährlich vor Beginn des folgenden Geschäftsjahres vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen schriftlich, soweit kein anderer Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes gefasst wird, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mit zuteilen. Die Einladung kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes in einer örtlichen Tageszeitung erfolgen.

2.                  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Geschäftführenden Vorstandes und dessen Entlastung.

 

                           Wahl des Vorstandes/Geschäftsführenden Vorstandes.

                            Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

3.                  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand beantragt.

4.                  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12      Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 15. Januar für das laufende Jahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13      Auflösung des Vereins,

oder Wegfall des gemeinnützigen Satzungszwecks

Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall des gemeinnützigen Satzungszwecks fällt das Vermögen des Vereins der TSG 1881 Friesenheim e.V. mit der Maßnahme zu, das Vermögen der Fechtabteilung zuzuwenden.

Festgestellt am 06.07.1995                                                       Ergänzt am 26.09.1995

 

Die Eintragung in das Vereinsregister und die Gemeinnützigkeit wurde durch den Notar Draxel-Fischer beantragt.